Vereinsstatuten

VEREINSSTATUTEN der 1. Marchtrenker Faschingsgilde

ZVR-Zahl: 715692788

 

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:

 

  1. Der Verein führt den Namen:

ERSTE MARCHTRENKER FASCHINGSGILDE

  1. Der Verein hat den Sitz in 4614 Marchtrenk

  2. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich in erster Linie auf das Gebiet von Oberösterreich, der Verein kann jedoch im gesamten Bundesgebiet tätig werden.

 

§ 2 – Art des Vereines

  1. Der Verein ist nicht politisch tätig und nicht parteipolitisch gebunden.

  2. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne §§ 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO).

  3. Reinerträgnisse aus der Vereinstätigkeit werden für caritative Zwecke vorwiegend in der Region verwendet.

  4. Aus Mitteln des Vereines dürfen weder an einzelne Vereinsmitglieder noch an den Vorstand, Gewinnanteile ausgezahlt werden.

 

§ 3 – Vereinszweck

  1. Zweck des Vereines ist in erster Linie die Durchführung und Organisation des Faschings und des Faschingsbrauchtums

Die Tätigkeiten für diesen Zweck sind im Besonderen:

    1. die Durchführung und Organisation von Faschingsveranstaltungen, wie: Faschingssitzungen, Faschingsumzüge, Faschingstreiben im Freien und in geschlossenen Räumen, Bälle, Feste und dergleichen

    2. die Herausgabe von Faschingszeitungen und Faschingsbriefen, Programmen und dergleichen und die Unterstützung oder Mitarbeit an solchen Druckwerken.

 

2. Erforschung, Pflege, Erhaltung und Wiederbelebung von Faschingsbrauchtum aus Marchtrenk und der Umgebung, besonders der engeren Heimat des Vereines

    1. Unterstützung und Förderung aller Gruppen oder Einzelpersonen, die Faschingsbrauchtum bzw. fastnächtliches Heimatbrauchtum pflegen erhalten oder durchführen

3. Kontaktpflege und Besuche von in- und ausländischen Faschingsvereinen und fastnächtlichen Brauchtumsvereinen oder Gruppen - zur Förderung des eigenen Vereinszweckes - auf Gegenseitigkeit

 

4. Alle Tätigkeiten, die den Vereinszweck unter abs.1 bis 3 mittelbar oder unmittelbar förderlich sind, auch wenn solche Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Faschingszeit durchgeführt werden.

 

§ 4 – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern

  2. Finanzielle Mittel, die aufgebracht werden:

    1. durch einen Mitgliedsbeitrag aller Vereinsmitglieder, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird

    2. durch Erlöse aus Veranstaltungen

    3. durch Erlöse aus der Herausgabe von Faschingszeitungen, Programmen oder anderen Druckwerken gemäß § 3, Abs.1.b) der Statuten

  1. Freiwillige Spenden und Zuwendungen aller Art an den Verein

 

§ 5 – Mitgliedschaft und deren Beendigung

  1. der Verein kann

    1. ordentliche Mitglieder

    2. Ehrenmitglieder und

    3. fördernde Mitglieder haben

  1. Die Aufnahme oder Ernennung aller Mitglieder erfolgt durch das Präsidium. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

  1. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Generalversammlung. Ehrenmitglieder können nur physische Personen werden.

  1. Beendigung der Mitgliedschaft:

    1. durch den Tod des Mitgliedes; bei juristischen Personen mit Beendigung der Rechtspersönlichkeit

    2. durch freiwilligen Austritt, der jederzeit schriftlich erklärt werden kann. Im Falle eines freiwilligen Austrittes wird dieser mit Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung beim Präsidenten rechtswirksam.

    1. durch Streichung - Diese kann durch das Präsidium vorgenommen werden, wenn das Mitglied nach mindestens dreimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachgekommen ist.

    2. durch Ausschluss – Dieser kann durch das Präsidium veranlasst (verfügt) und beschlossen werden, wenn ein Mitglied die Vereinspflichten gröblich verletzt oder dem Ansehen oder der Beistand des Vereines schädlich ist.

 

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, bei Beitritt eine gültige E‑Mail-Adresse bekanntzugeben und dem Verein Änderungen dieser Adresse unverzüglich mitzuteilen. Sämtliche Einladungen zu Vereinsversammlungen sowie alle sonstigen offiziellen Mitteilungen des Vereins dürfen rechtswirksam an eine vom Mitglied bekanntgegebene E‑Mail-Adresse erfolgen. Eine auf diese Weise übermittelte Einladung oder Mitteilung gilt als schriftlich im Sinne der Statuten.

  2. Mit der Aufnahme erklärt sich jedes Mitglied in Bezug auf die gültige Datenschutzverordnung einverstanden, dass seine persönlichen Daten von der Vereinsverwaltung bis auf Widerruf gespeichert werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein werden alle gespeicherten persönlichen Daten (sowohl in Papierform als auch auf digitalen Speichermedien) gelöscht. 

  3. Mit der Mitgliedschaft beim Verein ist jedes Mitglied damit einverstanden, dass seine Daten bei der Vereinsverwaltung bis auf Widerruf gespeichert werden, außer ein Mitglied untersagt schriftlich dem Verein die Speicherung der Daten. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein verpflichtet sich der Vorstand, die Daten des Mitglieds aus der Datenverwaltung unverzüglich zu löschen.

  4. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass Bild- und Videoaufnahmen zu Vereinszwecken veröffentlicht werden können. Ein allfälliger Widerruf muss schriftlich beim Präsidium eingereicht werden.

  5. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines

  6. Die ordentlichen Mitglieder haben in den Versammlungen das aktive Stimm- und Wahlrecht. Nur ordentliche Mitglieder haben das passive Wahlrecht.

  7. Alle Mitglieder haben die Verpflichtung, den jährlichen Mitgliedesbeitrag und alle sonst von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Beginn des Geschäftsjahres fällig.

  8. Alle Mitglieder haben die Verpflichtung an der Erreichung der Vereinsziele nach besten Kräften und Möglichkeiten mitzuwirken.

  9. Ausscheidende Mitglieder, unabhängig vom Grund und vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens, haben alle bis dahin aufgelaufenen finanziellen Verpflichtungen zu er-füllen, insbesondere auch den vollen Mitgliedsbeitrag für das angefangene Vereinsjahr zu bezahlen.

 

§ 7 – Organe des Vereines

  1. die Organe des Vereines sind:

    1. die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung)

    2. das Präsidium

    3. die Rechnungsprüfer

    4. ein Schiedsgericht

 

§ 8 – Die Generalversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich treten alle Mitglieder des Vereines zu einer Jahreshauptversammlung genannt "GENERALVERSAMMLUNG" zusammen. Die Generalversammlung wird vom Präsidium schriftlich mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einberufen.

  1. Eine außerordentliche Generalversammlung ist innerhalb von vier Wochen einzuberufen, wenn dies das Präsidium, die Rechnungsprüfer oder ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangen.

  1. An der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder einer Stimme stimmberechtigt. Das passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder.

  1. Den Vorsitz in dieser Versammlung führt ein Präsidiumsmitglied.

  1. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens 50 Prozent aller Vereinsmit-glieder anwesend ist. 

a) Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Zeit nicht beschlussfähig, wird der Beginn um 30 Minutenvertagt.

Die nach dieser Zeit beginnende Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

  1. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. a) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

  1. Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

  1. Der Generalversammlung obliegen insbesondere:

    1. die Wahl und eine allfällige Enthebung des Vereinspräsidiums und der Rechnungsprüfer.

    2. die Beschlussfassung über Änderungen oder Erweiterungen der Statuten.

    3. die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidiums und der Rechnungsprüfer.

    4. die Entlastung des Präsidiums.

    5. die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und aller sonstigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinsmitglieder.

    6. die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und Organe.

  1. Alle Anträge, die bei der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 3 Tage vor der Versammlung beim Präsidium eingelangt sein. Nur über solche Anträge können gültige Beschlüsse gefasst werden.

  1. Über jede Versammlung ist vom Schriftführer oder dessen Stellvertretung ein Protokoll zu verfassen, das Ort, Zeit, gefasste Beschlüsse und die Feststellung zur Beschlussfähigkeit zu enthalten hat.

 

§ 9 – Sitzungen und Versammlungen

  1. Sämtliche Sitzungen und Versammlungen im Sinne dieser Statuten - ausgenommen die zur freiwilligen Vereinsauflösung einberufene Versammlung - können nach Maßgabe der Geschäftsordnung auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer als Videokonferenz abgehalten werden.

  2. Beschlüsse der Vereinsorgane - ausgenommen Beschlüsse der Generalversammlung - können auch auf schriftlichem Wege (Umlaufbeschluss) gefasst werden. Dabei gilt § 34 GmbHG sinngemäß, sodass ein schriftlicher Umlaufbeschluss nur dann wirksam zustande kommt, wenn alle stimmberechtigten Mitglieder des jeweiligen Organs entweder dem Beschlussvorschlag oder zumindest dem schriftlichen Abstimmungsverfahren zustimmen.

 

§10 – Das Präsidium – der Vereinsvorstand

  1. Das Präsidium des Vereines besteht aus mindesten vier, maximal sechs Mitgliedern:

    1. dem/der Präsidenten/Präsidentin

    2. dem/der Schatzmeister/in (Kassier/in)

    3. dem/der Schriftführer/in

    4. sowie deren Stellvertreter/inne/n

  1. Das Präsidium kann die interne Funktionsverteilung während der Funktionsperiode per Beschluss ändern. Dies ist den Mitgliedern unverzüglich bekannt zu machen.

  2. Zusätzlich zum Präsidium gibt es den Elferrat, dessen Mitglieder vom Präsidium ernannt werden. Dieser ist je nach Bedarf aus zumindest 11 Beirät/innen zusammengesetzt, die mit besonderen Funktionen betraut werden können. Das Präsidium hat die Mitglieder darüber unverzüglich zu informieren.

  3. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt jeweils zwei Jahre. Ausscheidende oder frühere Präsidiumsmitglieder können wiedergewählt werden.

  4. Das Präsidium ist Leitungs- und Vertretungsorgan im Sinne des § 5 Abs.1 VereinsG 2002. Es führt die Geschäfte des Vereins kollegial. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit diese Statuten oder eine Geschäftsordnung keine strengeren Quoren vorsehen.

  5. Das Präsidium wird ermächtigt, eine Geschäftsordnung zu erlassen, welche die internen Angelegenheiten des Vereins näher regelt. Die Geschäftsordnung wird durch Beschluss des Präsidiums mit 2/3-Mehrheit erlassen, geändert und aufgehoben. Diese Geschäftsordnung darf den Statuten nicht widersprechen und ist den Mitgliedern stets in geeigneter Weise zugänglich zu machen.

  6. Scheidet ein Präsidiumsmitglied während der Funktionsperiode aus, kann das Präsidium ein Ersatzmitglied kooptieren, dessen Bestellung bis zu einer zeitnahen außerordentlichen / ordentlichen Generalversammlung gültig ist.

 

§ 11 – Die Rechnungsprüfer

  1. Von der Generalversammlung sind jeweils zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. die Funktionsperiode derselben dauert zwei Jahre. Es ist alljährlich ein Rechnungsprüfer neu zu bestellen.

  1. Die Rechnungsprüfer haben die laufende Gebarung des Vereines zu kontrollieren und den Rechnungsabschluss zu prüfen. Sie haben darüber der Generalversammlung zu berichten: Den Rechnungsprüfern ist auch während des Vereinsjahres Einblick in die finanziellen Aufzeichnungen zu gewähren.

 

§ 12 – Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis kann ein Schiedsgericht einberufen werden

  2. Die Einberufung: Jeder Streitteil nominiert zwei Vertreter seiner Wahl aus den Vereinsmitgliedern. Diese vier Parteienvertreter berufen einen fünften als neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes ebenfalls aus den Vereinsmitgliedern.

  3. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt. Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn alle fünf Schiedsrichter anwesend sind.

Das Schiedsgericht ist bei seiner Arbeit an keine bestimmten Normen gebunden, es hat jedoch die Vereinsstatuten zu beachten. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

 

§ 13 – Vertretung des Vereines und Zeichnungsberechtigungen

  1. Der Verein wird durch zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam vertreten.

  2. Zur Repräsentation des Vereines nach außen (z.B. bei öffentlichen Anlässen, Medienkontakten, Veranstaltungen) ist berechtigt:

    1. Das Präsidium - insbesondere der/die Präsident/in

    2. jedes ausdrücklich vom Präsidium ermächtigte Elferrats- sowie Vereinsmitglied

  3. Der Präsident ist „primus inter pares“ und leitet Sitzungen ohne eine übergeordnete Entscheidungsbefugnis zu besitzen.

  4. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der gemeinsamen Zeichnung durch den Präsidenten und den Schriftführer, im Falle deren Verhinderung durch die jeweiligen Stellvertreter/Stellvertreterinnen.

  5. In Geldangelegenheiten sowie bei vermögenswerten Dispositionen bedarf es zu ihrer Rechtswirksamkeit der gemeinsamen Zeichnung durch den Präsidenten und den Kassier, im Falle deren Verhinderung durch die jeweiligen Stellvertreter.

  6. Bei Gefahr in Verzug, insbesondere wenn zur Abwendung eines unmittelbaren Nachteils für den Verein unverzügliches Handeln geboten ist, sind zwei Präsidiumsmitglieder gemeinsam zur rechtsverbindlichen Vertretung und Zeichnung befugt.

  7. Rechtsgeschäfte zwischen einem Präsidiumsmitglieder und dem Verein bedürfen der Zustimmung des Präsidiums.

  8. Eigens durch das Präsidium beauftragte Personen sind berechtigt Beiträge und Fotos in diversen Medien (z.B. neue Medien) zu veröffentlichen.

  9. Der Verein ist Mitglied des Bundes österreichischer Faschingsgilden (BÖF).

    1. Die Vertretung des Vereines gegenüber dem BÖF obliegt dem Präsidenten.

    2. Der Austritt aus dem BÖF kann nur von einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.

 

§ 14 - Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

 

Unsere Hauptsponsoren