Vereinsstatuten

§ 1 – Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereines:

  1. Der Verein führt den Namen: ERSTE MARCHTRENKER FASCHINGSGILDE
  2. Der Verein hat den Sitz in 4614 Marchtrenk
  3. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich in erster Linie auf das Gebiet von Oberösterreich, der Verein kann jedoch im gesamten Bundesgebiet tätig werden.

§ 2 – Art des Vereines

  1. Der Verein ist nicht politisch tätig und nicht parteipolitisch gebunden.
  2. Die Tätigkeit des Vereines ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und nicht auf wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne § 34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO).
  3. Reinerträgnisse aus der Vereinstätigkeit werden für caritative Zwecke in der Gemeinde gewidmet.
  4. Aus Mitteln des Vereines dürfen weder an einzelne Vereinsmitglieder, noch an den Vorstand, Gewinnanteile ausgezahlt werden.

§ 3 – Vereinszweck

  1. Zweck des Vereines ist in erster Linie die Durchführung und Organisation des Faschings und des Faschingsbrauchtums
    Die Tätigkeiten für diesen Zweck sind im Besonderen:
    1. die Durchführung und Organisation von Faschingsveranstaltungen, wie:
      Faschingssitzungen, Faschingsumzüge, Faschingstreiben im Freien und in geschlossenen Räumen, Bälle, Feste und dergleichen
    2. die Herausgabe von Faschingszeitungen und Faschingsbriefen, Programmen und dergleichen und die Unterstützung oder Mitarbeit an solchen Druckwerken
  2. Erforschung, Pflege, Erhaltung und Wiederbelebung von Faschingsbrauchtum aus Marchtrenk und der Umgebung, besonders der engeren Heimat des Vereines
    1. Unterstützung und Förderung aller Gruppen oder Einzelpersonen, die Faschingsbrauchtum bzw. fastnächtliches Heimatbrauchtum pflegen erhalten oder durchführen
  3. Kontaktpflege und Besuche von in- und ausländischen Faschingsvereinen und fastnächtlichen Brauchtumsvereinen oder Gruppen - zur Förderung des eigenen Vereinszweckes - auf Gegenseitigkeit
  4. Alle Tätigkeiten, die den Vereinszweck unter abs.1 bis 3 mittelbar oder unmittelbar förderlich sind, auch wenn solche Tätigkeiten außerhalb der eigentlichen Faschingszeit durchgeführt werden.

§ 4 – Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

  1. Die freiwillige und unentgeltliche Mitarbeit von Vereinsmitgliedern
  2. Finanzielle Mittel, die aufgebracht werden:
    1. durch einen Mitgliedsbeitrag aller Vereinsmitglieder, dessen Höhe jeweils von der Generalversammlung festgelegt wird
    2. durch Erlöse aus Veranstaltungen
    3. durch Erlöse aus der Herausgabe von Faschingszeitungen, Programmen oder anderen Druckwerken gemäß § 3, Abs.1.b) der Statuten
  3. Freiwillige Spenden und Zuwendungen aller Art an den Verein

§ 5 – Mitgliedschaft und deren Beendigung

  1. der Verein kann
    1. ordentliche Mitglieder
    2. Ehrenmitglieder und
    3. fördernde Mitglieder haben
  2. Die Aufnahme oder Ernennung aller Mitglieder erfolgt durch das Präsidium. Sie kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  3. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern bedarf eines zustimmenden Beschlusses der Generalversammlung. Ehrenmitglieder können nur physische Personen werden.
  4. Beendigung der Mitgliedschaft:
    1. durch den Tod des Mitgliedes; bei juristischen Personen mit Beendigung der Rechtspersönlichkeit
    2. durch freiwilligen Austritt, der jederzeit schriftlich erklärt werden kann.
      Im Falle eines freiwilligen Austrittes wird dieser mit Einlangen der schriftlichen Austrittserklärung beim Präsidenten rechtswirksam.
    3. durch Streichung - Diese kann durch das Präsidium vorgenommen werden, wenn das Mitglied nach mindestens dreimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Verpflichtungen, insbesondere der Zahlung des Mitgliedsbeitrages nicht nachgekommen ist.
    4. durch Ausschluss – Dieser kann von der Generalversammlung verfügt werden, wenn ein Mitglied die Vereinspflichten gröblich verletzt oder dem Ansehen oder der Beistand des Vereines schädlich ist.

§ 6 – Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme erklärt sich jedes Mitglied in Bezug auf die gültige Datenschutzverordnung einverstanden, dass seine persönlichen Daten von der Vereinsverwaltung bis auf Widerruf gespeichert werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein werden alle gespeicherten persönlichen Daten (sowohl in Papierform als auch auf digitalen Speichermedien) gelöscht.
    Mit der Mitgliedschaft beim Verein ist jedes Mitglied damit einverstanden, dass seine Daten bei der Vereinsverwaltung bis auf Widerruf gespeichert werden, außer ein Mitglied untersagt schriftlich dem Verein die Speicherung der Daten. Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein verpflichtet sich der Vorstand, die Daten des Mitglieds aus der Datenverwaltung unverzüglich zu löschen.
    Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass Bild- und Videoaufnahmen zu Vereinszwecken veröffentlicht werden können. Ein allfälliger Widerruf muss schriftlich beim Präsidium eingereicht werden.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines
  3. Die ordentlichen und die Ehrenmitglieder haben in den Versammlungen das aktive Stimm- und Wahlrecht. Nur ordentliche Mitglieder haben das passive Wahlrecht.
  4. Alle Mitglieder haben die Verpflichtung, den jährlichen Mitgliedesbeitrag und alle sonst von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils am Beginn des Geschäftsjahres fällig.
  5. Alle Mitglieder haben die Verpflichtung an der Erreichung der Vereinsziele nach besten Kräften und Möglichkeiten mitzuwirken.
  6. Ausscheidende Mitglieder, unabhängig vom Grund und vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens, haben alle bis dahin aufgelaufenen finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, insbesondere auch den vollen Mitgliedsbeitrag für das angefangene Vereinsjahr zu bezahlen. 

§ 7 – Organe des Vereines

  1. die Organe des Vereines sind:
    1. die Generalversammlung (Jahreshauptversammlung)
    2. das Präsidium
    3. die Rechnungsprüfer
    4. ein Schiedsgericht

§ 8 – Die Generalversammlung

  1. Jährlich mindestens einmal in der Zeit zwischen Aschermittwoch und 30. Juni des Jahres treten alle Mitglieder des Vereines zu einer Jahreshauptversammlung genannt "GENERALVERSAMMLUNG" zusammen.
  2. Die Generalversammlung ist vom Präsidenten mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe des Tagungsortes, des Zeitpunktes und einer vorläufigen Tagesordnung einzuberufen.
  3. Den Vorsitz an dieser Versammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung seine Stellvertreter bzw. die übrigen Mitglieder des Präsidiums in der Reihenfolge § 9 Abs.1
  4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die halbe Anzahl aller Vereinsmitglieder anwesend ist.
    1. Mangelt zum festgesetzten Zeitpunkt der Versammlung die Beschlussfähigkeit, so ist diese um mindestens ½ Stunde zu vertagen.
      Die nach dieser Zeit beginnende zweite Generalversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
    1. Beschlüsse über Statutenänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
  6. Der Generalversammlung sind folgenden Aufgaben ausschließlich vorbehalten:
    1. die Wahl des Vereinspräsidiums und der Rechungsprüfer. Die allfällige Enthebung dieser Funktionäre ihrer Ämter während der Amtsperiode
    2. Änderungen oder Erweiterungen der Statuten
    3. Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Präsidiums und der Rechnungsprüfer
    4. Entlastung des Präsidiums
    5. Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und aller sonstigen finanziellen Verpflichtungen der Vereinsmitglieder.
  7. Alle Anträge, die bei der Generalversammlung behandelt werden sollen, müssen mindesten am Tage vor der Versammlung beim Präsidenten eingelangt sein. Nur über solche Anträge können gültige Beschlüsse gefasst werden.
  8. An der Generalversammlung sind alle ordentlichen und Ehrenmitglieder mit einer Stimme stimmberechtigt. Das passive Wahlrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
  9. Über jede Versammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu verfassen, aus dem insbesondere die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen.

§ 9 - Das Präsidium – der Vereinsvorstand

  1. Das Präsidium des Vereines besteht aus mindesten vier, maximal 11 Mitgliedern:
    1. dem Präsidenten
    2. seinen Stellvertretern: den Vizepräsidenten
    3. dem Schriftführer
    4. dem Schatzmeister (Kassier)
    5. weiteren Beiräten - maximal sieben – die mit besonderen Funktionen betraut sein können
  2. Die Amtszeit des Präsidiums beträgt jeweils drei Jahre. Ausscheidende oder frühere Präsidiumsmitglieder können wiedergewählt werden.
  3. Das Präsidium führt alle laufenden Geschäfte zur Erreichung des Vereinszweckes, soweit diese nicht ausdrücklich der Generalversammlung oder anderen Vereinsorganen vorbehalten sind.

§ 10 – Die Rechnungsprüfer

  1. Von der Generalversammlung sind jeweils zwei Rechnungsprüfer zu bestellen. die Funktionsperiode derselben dauert zwei Jahre. Es ist alljährlich ein Rechnungsprüfer neu zu bestellen.
  2. Die Rechnungsprüfer haben die laufende Gebarung des Vereines zu kontrollieren und den Rechnungsabschluss zu prüfen. Sie haben darüber der Generalversammlung zu berichten: Den Rechnungsprüfern ist auch während des Vereinsjahres Einblick in die finanziellen Aufzeichnungen zu gewähren.

§ 11 – Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis kann ein Schiedsgericht einberufen werden
  2. Die Einberufung: Jeder Streitteil nominiert zwei Vertreter seiner Wahl aus den Vereinsmitgliedern. Diese vier Parteienvertreter berufen einen fünften als neutralen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes ebenfalls aus den Vereinsmitgliedern.
  3. Das Schiedsgericht fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende ist stimmberechtigt. Entscheidungen können nur getroffen werden, wenn alle fünf Schiedsrichter anwesend sind.
    Das Schiedsgericht ist bei seiner Arbeit an keine bestimmten Normen gebunden, es hat jedoch die Vereinsstatuten zu beachten. Die Entscheidungen des Schiedsgerichtes sind endgültig.

§ 12 – Vertretung des Vereines

  1. Die Vertretung des Vereines nach außen obliegt dem Präsidenten, bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.
  2. Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere nach außen müssen vom Präsidenten gezeichnet sein. Bei Verhinderung des Präsidenten müssen an seine Stelle mindestens zwei weitere Präsidiumsmitglieder treten.
  3. Eigens durch das Präsidium beauftragte Personen sind berechtigt Beiträge und Fotos in diversen Medien (z.B. neue Medien) zu veröffentlichen.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bundes österreichischer Faschingsgilden (BÖF).
    1. Die Vertretung des Vereines gegenüber dem BÖF obliegt dem Präsidenten.
    2. Der Austritt aus dem BÖF kann nur von einer Generalversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. 

§ 13 - Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.
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